Rechtliches

Wer darf psychotherapeutische Leistungen erbringen?

Psychotherapeutische Leistungen dürfen nur von Personen angeboten werden, die über einen oder mehrere der folgenden Nachweise verfügen:
Approbation: Wer über eine im PsychThG geregelte abgeschlossene Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren verfügt, kann die Approbation beantragen und erhalten. Die anerkannten Verfahren beinhalten nicht nur die Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, systemische Therapie) sondern auch weitere Verfahren wie Gesprächspsychotherapie und Familientherapie. Approbierte Psychotherapeut*innen werden automatisch Mitglied in der Psychotherapeutenkammer des jeweiligen Bundeslandes. Sie unterliegen dann der Berufsordnung der jeweiligen Kammer. www.bptk.de
Arztregister-Eintrag: Die Arzt- und Psychotherapeutenregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Aufnahme setzt die Approbation und den sogenannten Fachkundenachweis voraus: Psychotherapeut*innen müssen belegen, dass sie Ausbildung und Prüfung in einem der drei Richtlinienverfahren absolviert haben. Der Arztregister-Eintrag berechtigt zur Abrechnung mit der Beihilfe und wird von vielen privaten Versicherungen verlangt.
Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie gemäß Heilpraktikergesetz (HeilprG): Voraussetzung für diese Zulassung ist eine vom Gesundheitsamt verliehene Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, manchmal auch beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie (§ 1 HeilprG). In vielen Fällen verlangen die Gesundheitsämter einen Nachweis über ein Psychologiestudium und eine Therapieausbildung oder sie setzen eine mündliche Prüfung an. Leider sagt diese Erlaubniserteilung wenig über die zugrunde liegende Ausbildung aus, da neben Psycholog*innen und Psychotherapeut*innen auch andere Berufsgruppen wie Sozialpädagog*innen, Heilpraktiker*innen oder sogar Ungelernte mit dieser Erlaubnis praktizieren. Die Gesundheitsämter handhaben die Erteilung der Berufszulassung nach dem HeilPrG unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher nachzufragen, welche Ausbildung der Erlaubnis zugrunde liegt. Auf www.psychotherapiesuche.de finden Sie als Mindeststandard Psycholog*innen (Diplom/Master) mit HeilprG-Erlaubnis und keine Heilpraktiker*innen ohne Nachweis eines Psychologiestudiums.
Kassenzulassung: Die Kassenzulassung ermöglicht den Psychotherapiepraxen die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen und benötigen nur Ihre Chipkarte zur Abrechnung. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Kassenzulassung ist eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) und die durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgte Zulassung. Die Anzahl der Kassenzulassungen für Psychotherapiepraxen innerhalb einer Region ist begrenzt, sie ist abhängig von der Einwohnerzahl. Die so genannte Bedarfsplanung, die die Zahl der Vertragspsychotherapeut*innen festlegt, wird von den kassenärztlichen Vereinigungen festgelegt.