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Psychotherapie-Informationsdienst (PID)
Kompetente Beratung zur Wahl der geeigneten Therapeutin/ des geeigneten Therapeuten. Der Psychotherapie-Informationsdienst (PID) ist ein Dienstleistungsangebot der Deutschen Psychologen Akademie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP).​
Rechtliches

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Ausübung von Psychotherapie?

In dem 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Psychotherapeuten festgelegt. Die Titel Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sind gesetzlich geschützt und heißen Approbation.Nur wer über die entsprechende Ausbildung verfügt, darf sich so nennen. Die Ausbildung zum Psychotherapeuten dauert ganztags 3 und berufsbegleitend 5 Jahre und muss an einem anerkannten Ausbildungsinstitut in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren absolviert werden.

Psychotherapeutische Leistungen dürfen nur von Personen angeboten werden, die über einen oder mehrere der folgenden Nachweise verfügen:

Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG): Voraussetzung für diese Zulassung ist eine vom Gesundheitsamt verliehene Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, manchmal auch beschränkt auf Psychotherapie (§ 1 HeilprG). In vielen Fällen verlangen die Gesundheitsämter einen Nachweis über ein Psychologiestudium und eine Therapieausbildung oder sie setzen eine mündliche Prüfung an. Leider sagt diese Erlaubniserteilung wenig über die zugrunde liegende Ausbildung aus, da neben Diplom-Psychologen und Psychotherapeuten auch andere Berufsgruppen wie Sozialpädagogen, Heilpraktiker oder sogar Ungelernte mit dieser Erlaubnis praktizieren. Die Gesundheitsämter handhaben die Erteilung der Berufszulassung nach dem HPG unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher nachzufragen, welche Ausbildung der Erlaubnis zugrunde liegt. Bei PID finden Sie mindestens Diplom-Psychologen mit
HeilprG-Erlaubnis.

Approbation: Wenn ein Psychotherapeut über eine im PsychThG geregelte abgeschlossene Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren verfügt, kann er die Approbation beantragen und erhalten. Die anerkannten Verfahren beinhalten nicht nur die Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, systemische Therapie für Erwachsene) sondern auch weitere Verfahren wie Gesprächspsychotherapie und Familientherapie. Der approbierte Psychotherapeut wird automatisch Mitglied in der Psychotherapeutenkammer seines Bundeslandes. Die Psychotherapeuten unterliegen dann der Berufsordnung der jeweiligen Kammer. www.bptk.de

Arztregister-Eintrag: Die Arzt- und Psychotherapeutenregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Aufnahme setzt die Approbation und den so genannten Fachkundenachweis voraus: Der Psychotherapeut muss belegen, dass er Ausbildung und Prüfung in einem der drei Richtlinienverfahren absolviert hat. Der Arztregister-Eintrag berechtigt zur Abrechnung mit der Beihilfe und wird von vielen privaten Versicherungen verlangt.

Kassenzulassung: Die Kassenzulassung ermöglicht den Psychotherapeuten die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Ihre Patienten benötigen nur Ihre Chipkarte zur Abrechnung. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Kassenzulassung ist eine abgeschlossene Psychotherapie-ausbildung in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) und die durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgte Zulassung. Die Anzahl der Kassenzulassungen für Psychotherapeuten innerhalb einer Region ist begrenzt, sie ist abhängig von der Einwohnerzahl. Die so genannte Bedarfsplanung, die die Zahl der Kassenpsychotherapeuten festlegt, wird von den kassenärztlichen Vereinigungen festgelegt.

 

Gibt es Regeln für eine gute Psychotherapie?

Psychotherapie sollte stets von einem ausgebildeten Psychotherapeuten oder einem Arzt mit entsprechendem Facharzttitel (z. B. Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder Zusatzbezeichnung Psychotherapie) durchgeführt werden. Eine wichtige Voraussetzung für den Therapieerfolg ist das Verhältnis zwischen Patient und Psychotherapeut. Deshalb sollten zunächst Probesitzungen vereinbart werden, damit man feststellen kann, ob die Chemie stimmt. Während dieser Probesitzungen kann der Patient alle offenen Fragen bezüglich des Ablauf einer Psychotherapie mit dem Therapeuten klären.

Die Psychotherapeutenkammern der Länder haben Berufsordnungen verabschiedet, in denen Richtlinien für die Ausübung von Psychotherapie festgelegt sind. Diese können sie in der Regel auf den Internet-Seiten der Kammern einsehen. Dort sind Aspekte der psychotherapeutischen Arbeit wie etwa Ansprüche an die Praxisräume, Datenschutz oder das Verhalten gegenüber dem Patienten geregelt. So sollte etwa eine Psychotherapie nicht in den privaten Räumlichkeiten des Psychotherapeuten stattfinden. Auch darf ein Psychotherapeut mit seinem Patienten keine Beziehung außerhalb der therapeutischen Arbeit eingehen.

 

Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

Sie können eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung ohne ärztliche Überweisung direkt aufsuchen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln nicht auf Verordnung des Arztes, sondern stellen eigenständig fest, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und führen erforderlichenfalls die psychotherapeutische Behandlung eigenverantwortlich durch. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten einer Psychotherapie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut muss über eine Kassenzulassung verfügen und bei der Patientin/dem Patienten muss eine psychische Störung mit Krankheitswert festgestellt werden.

Der erste Schritt und Voraussetzung für eine spätere psychotherapeutische Behandlung ist es, zunächst die Sprechstunde in einer kassenzugelassenen psychotherapeutischen Praxis in Anspruch zu nehmen (max. 150 Minuten für Erwachsene, max. 250 Minuten für Kinder und Jugendliche). In der Sprechstunde erhalten Sie eine Empfehlung für die weitere Behandlung. Dies kann die Aufnahme probatorischer Sitzungen zur Einleitung einer Kurzzeit- oder Langzeittherapie sein oder eine max. 12 stündige Akutbehandlung oder auch die Empfehlung anderer Beratungs- und Unterstützungsangebote. Anschließend haben gesetzlich Versicherte unabhängig vom gewählten Verfahren Anspruch auf 2-4 Probesitzungen bei einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung. Bei Kindern und Jugendlichen können 2-6 Probesitzungen stattfinden. Im Anschluss an die Probesitzungen stellt die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut die Diagnose und muss die Kostenübernahme der Psychotherapie bei der Kasse beantragt werden. Dazu reicht die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut bei Langzeittherapien einen Bericht an den Gutachter bei der Krankenkasse ein, Kurzzeittherapien können ohne Gutachter beantragt werden. Bei Kurzzeittherapien übernehmen die gesetzlichen Kassen bis zu 12 Therapiestunden, bei Verlängerung bis zu 24 Stunden. Bei Langzeittherapien ist die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen abhängig vom Therapieverfahren: Für Verhaltenstherapie sind es bis zu 60 Therapiestunden (bei Verlängerung bis zu 80 Stunden), für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sind es bis zu 60 Therapiestunden (bei Verlängerung bis zu 100 Stunden), bei Analytischer Psychotherapie sind es max. 160 Therapiestunden (bei Verlängerung bis zu 300 Stunden).

Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert, gilt es zunächst zu klären, mit welcher Begründung die Übernahme abgelehnt wird. Sie haben dann die Möglichkeit, Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einzulegen.


Was sind Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)?

Therapieunterstützend können evtl. auch sogenannte Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) in Frage kommen und verordnet werden. Nach Einreichung der Verordnung bei der Krankenkasse erhalten Sie von dieser einen Freischaltlink. Die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medinziprodukte (BfArm) zugelassenen Apps sind in einem Verzeichnis unter https://diga.bfarm.de/de gelistet.
Solche Anwendungen ersetzen jedoch keine Psychotherapie. Ob und wann Apps im Einzelfall geeignet sein können, Wartezeiten auf einen Therapieplatz zu überbrücken, wird in Fachverbänden noch kontrovers diskutiert.

 

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn in meiner Stadt kein Behandler einen freien Platz hat?

Leider gibt es in vielen Regionen Deutschlands lange Wartezeiten bei Psychotherapeuten. Insbesondere bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, in den ländlichen Regionen sowie in den östlichen Bundesländern ist dieses Problem weit verbreitet. Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch verpflichtet, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.

Wenn Sie bei sich vor Ort keinen Termin bei einem zugelassenen Psychotherapeuten bekommen können, haben Sie deshalb die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme bei einem nicht zugelassenen Psychotherapeuten zu beantragen. Der § 13 (3) Sozialgesetzbuch V gibt folgende Regelung vor: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“

Für diese Kostenerstattung Ihrer Krankenkasse müssen Sie nachweisen, dass kein Vertragsbehandler Kapazitäten frei hat. Des weiteren können Sie eine Bescheinigung der Notwendigkeit einer Psychotherapie beilegen. Dies kann zum Beispiel die Empfehlung eines Arztes oder einer Klinik sein. Die Möglichkeit einer Kostenübernahme besteht auch in diesem Fall nur für die Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, systemische Therapie für Erwachsene) und analytische Psychotherapie.

 

Welche Leistungen bieten private Versicherungen und die Beihilfe?

Die Regelungen der Beihilfe orientieren sich an denen der gesetzlichen Krankenkassen. Auch hier haben Patienten zunächst die Möglichkeit, auch ohne Überweisung eines Arztes Probesitzungen in Anspruch zu nehmen. Allerdings genügt hier der Arztregister-Eintrag, eine Kassenzulassung ist nicht erforderlich.

Die Regelungen der privaten Krankenversicherungen sind uneinheitlich und vertragsabhängig. Sie reichen von der vollen Kostenübernahme über bestimmte Jahreskontingente (z. B. 30 Sitzungen pro Jahr) bis hin zum Leistungsausschluss für Psychotherapie. Es empfiehlt sich, vor der Kontaktaufnahme mit dem Psychotherapeuten bei Ihrer Versicherung die genauen Konditionen einer Kostenübernahme zu erfragen, bzw. selber nachzulesen. Maßgeblich ist in jedem Fall das „Kleingedruckte“, also die Versicherungsbedingungen in der Police. Es empfiehlt, sich bei älteren Verträgen die private Krankenversicherung darauf aufmerksam zu machen, dass psychologische Psychotherapie seit dem Psychotherapeutengesetz von 1999 ärztlichen Behandlungen gleichgestellt ist und deshalb auch genauso abgerechnet werden sollte.

 

Wo kann ich mich hinwenden, wenn es Probleme gibt?

Wenn Sie Probleme mit Ihrem Psychotherapeuten haben, gibt es verschiedene Ansprechpartner. Zunächst sollten Sie Ihre Unzufriedenheit bzw. die konkreten Probleme in der Therapie ansprechen, um eventuell gemeinsam mit dem Psychotherapeuten Lösungen zu erarbeiten. Es könnte sein, dass der Therapeut nichts von ihrer Unzufriedenheit und ihren Wünschen ahnt und deshalb sollten sie diese bei entsprechender Vertrauensbasis kundtun.

Wenn dies nicht zum Erfolg führt gilt es zu klären, ob Ihr Psychotherapeut über die Approbation verfügt. Die Mitglieder der Psychotherapeutenkammern der Länder sind verpflichtet, die Berufsordnung einzuhalten. Wenn ein Mitglied gegen die Berufsordnung verstößt, kann die Psychotherapeutenkammer Maßnahmen von einer Geldstrafe bis zum Entzug der Approbation ergreifen.

Auch Mitglieder des Berufsverbandes deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und alle Teilnehmer des PID haben sich verpflichtet, den berufsethischen Grundsätzen zu folgen. Bei Verstößen können Sie sich an das Schieds- und Ehrengericht des BDP wenden.


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